AGB


Allgemeine Mietbedingungen der Firma Event, Deko and more Hartmut Wächter
Event, Deko and more, nachfolgend Vermieter genannt.

 


 
§ 1 Grundlage, Anerkennung


Jede Vermietung erfolgt ausschließlich zu folgenden Bedingungen, die von beiden Seiten als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter erkennt diese durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag an. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters / Bestellers haben ausdrücklich keine Gültigkeit. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag auch kurzfristig zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität des Mieters oder andere Umstände bekannt werden, die vermuten lassen müssen, dass der Mietvertrag von Seiten des Mieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (Vorstrafen, laufende Ermittlungen oder Verfahren). Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 2 Angebote, Kaution


Alle von uns unterbreiteten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zu Stande.
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der gültigen Mietpreisliste des Vermieters. Die Mietgebühr ist bei Abholung der Mietgegenstände in Bar oder per Euroscheck, pro Scheck bis 200 € fällig. Eine andere Zahlungsweise ist vorher vom Vermieter zu genehmigen. Bei Erstkunden ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall eine angemessene Kaution zu verlangen.


§ 3 Mietdauer


Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Die im Mietvertrag angegebene Mietdauer ist unbedingt einzuhalten. Bei eigenmächtiger Verlängerung (z.B. Zumietungen für den nächsten Einsatz) wird der entstandene Schaden berechnet, mindestens jedoch wird ein Betrag in Höhe des vereinbarten Mietpreises zusätzlich berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Mietgegenstände sind bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort sauber, geordnet und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.


§ 4 Pflege der Geräte, Bewachung etc.


Der Mieter verpflichtet sich, mit den an Ihn verliehenen Geräten samt Zubehör sorgsam umzugehen und diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für Beschädigungen durch Umfallen, Transportschäden, Überlastung, unzureichende Belüftung, Überspannung, Spannungsschwankungen, Witterungseinwirkungen, Verschmutzungen der Geräte; auch durch Einwirkung Dritter, haftet der Mieter in vollem Umfang, gleiches gilt für den Verlust von Geräten.. Diese Haftung beginnt bei Verlassen des Lagers und endet beim Wiedereintreffen der gesamten Geräte und nach deren Überprüfung. Diese Haftung gilt auch bei Veranstaltungen, die durch Personal des Vermieters betreut werden. Bei Veranstaltungen ist der Mieter auf Verlangen unsererseits verpflichtet, für eine Bewachung des Equipments durch ein professionelles Sicherheitsunternehmen zu sorgen.
Werden Geräte ohne Personal angemietet, so ist der Mieter für das Einhalten sämtlicher Sicherheitsrichtlinien alleine verantwortlich, insbesondere der UVV und VDE.


§ 5 Witterungseinflüsse


Bei Veranstaltungen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt der Mieter für einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen wie z.B. Regen, Sturm etc. durch geeignete Überdachungen und Absicherungen. Dieses kann auch durch den Vermieter gegen Berechnung der Kosten erfolgen. Dieses gilt für Bühnen, Lautsprecherboxen, Lichtanlagen, Mischpultplätze, Stromverteiler etc. Schäden, die in Folge unzureichender Überdachung oder Abdeckung durch Witterungseinwirkung an den Geräten entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen. Ferner trägt er die Kosten für die Anmietung von Ersatzgeräten. 

§ 6 Dimensionierung


Der Vermieter wird den Mieter beraten, was die Auswahl und Dimensionierung der Geräte für seinen Anwendungsfall betrifft. Schäden, die durch zu geringe Dimensionierung, insbesondere von Beschallungsanlagen, entstehen, sind in vollem Umfang vom Mieter zu ersetzen. Nehmen Leuchtmittel im Betrieb des Mieters Schaden, so braucht er hierfür nicht zu haften, sofern dieser Schaden durch normalen Verschleiß hervorgerufen wurde. Schäden durch äußere Gewalteinwirkung wie Stöße, oder durch das Herunterfallen von Geräten, sowie durch unzureichende Belüftung der Geräte, sind vom Mieter zu ersetzen, ebenso entstandener Schaden an jeglichen Geräten, hervorgerufen durch Überspannung, Spannungsschwankungen, Wasser / Regeneinwirkung oder Eindringen sonstiger Fremdkörper.


§ 7 Schäden, Verlust 


Der Mieter verpflichtet sich, alle Störungen oder Schäden, die während der Mietzeit auftreten, oder den Verlust von Mietgegenständen sofort dem Vermieter zu melden. Der Diebstahl der Geräte ist ferner unverzüglich auch bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.


§ 8 Entgegennahme der Geräte


Der Mieter hat Gelegenheit, sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör vor der Übernahme am Auslieferungsort zu überzeugen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so erkennt er die Ordnungsmäßigkeit ausdrücklich an. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Geräte.


§ 9 Reservierung


Reservierungen haben nur dann Ihre Gültigkeit, wenn das Material und der Termin von Seiten des Vermieters schriftlich bestätigt wurde. Spätere Reklamationen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.


§ 10 Stornierung


Bei Stornierungen bereits erteilter Aufträge werden folgende Abstandsgebühren vereinbart:
Bis zu 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte: 20 % der vereinbarten Gebühren; bis zu 10 Tagen: 50%; bis zu 3 Tagen: 80%. Bei Stornierungen am Veranstaltungs- oder Abholtag ist die volle Gebühr fällig. Gleiches gilt bei Nichtabholung der gemieteten Geräte.


§ 11 Vermieter oder dessen Mitarbeiter


Der Vermieter ( d.h. er selbst und seine Mitarbeiter ) haften, abgesehen von den Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden ( d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) 


§ 12 Eigentum der Firma Event, Deko and more Hartmut Wächter


Alle vermieteten Geräte und Zubehör bleiben unser uneingeschränktes Eigentum, jede Weiterveräußerung ist ohne unsere Einwilligung unzulässig. Auch ebenso wenn geben den Kunden, Mahnverfahren, Pfändungen, o.ä. Vollstreckt werden.


§ 13 Änderungsvorbehalt


Wir behalten uns geringfügige Änderungen bei Geräten, welche in Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführt sind vor, wobei wir die adäquate Funktion garantieren.


§ 14 Weitergabe an Dritte 


Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zur ordnungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Diese Überlassung wird durch ein vom Mieter und Dritten gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll dokumentiert. Für Schäden, die im Zuge dieser Nutzung entstehen, ist dem Vermieter gegenüber ausdrücklich der Mieter haftbar.


§ 15 Reinigung


Die angemieteten Geräte, Kabel, usw. sind vom Kunden in einem Einwandfreien und gesäuberten Zustand zurück zu bringen.
Sollten Reinigungsnachbesserungen, unsererseits notwendig sein, so werden diese Kosten dem Kunden berechnet. (zum normalen Stundenlohn, zzgl. Reinigungsmaterial)


§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Duisburg. Es gilt deutsches Recht. 
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
 


Allgemeine Bedingungen zum Veranstaltungsvertrag der Firma
Event, Deko and more Hartmut Wächter

 


§ 1 Grundlage, Anerkennung, Vertrag:


1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma Event, Deko and more, nachfolgend pm genannt, liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Kunden, nachfolgend VA genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn pm nicht ausdrücklich diesen widersprochen hat.
2. Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. durch Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch schriftliche Beauftragung erkennt der VA diese AGB an. Schriftliche Auftragsbestätigungen durch pm sind nicht erforderlich.
3. Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Ein Antrag an pm gilt mit der Zusage/Entgegennahme von pm bzw. seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen. Der Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 3 gelöst werden.


§ 2 Preise, Deposit, Produkthaftung, GEMA, Haftungsausschlüsse:


1. Alle Preisangaben gelten laut zuletzt gültigem Katalogpreis bzw. aktuellem Veran-staltungskatalog. Preisänderungen aufgrund größerer Beschaffungspreisschwankungen bleiben pm vorbehalten, werden aber zuvor schriftlich angekündigt und können auch zugunsten des VAs ausfallen. Das gesamte Angebot ist freibleibend. Mündliche, insbesondere fernmündliche Auskünfte und Preisangaben sind unverbindlich und bedürfen der Schriftform. Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Preisangaben beziehen sich immer auf Euro und sind dementsprechend deklariert. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungserstellung 120 Kalendertage, so behält pm sich das Recht vor, angemessene Preiserhöhungen mit vorheriger Ankündigung vorzunehmen. (§11, AGB-Gesetz)
2. pm ist berechtigt vom VA zur Sicherung des Auftrages einen angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben. Werden von pm geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt, so entbindet dies pm unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen. Zudem hat der VA für diesen Fall den entstandenen Schaden an pm gemäß der Schadensstaffel in §3 Abs. 1 zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
3. Wird pm vom VA beauftragt und bringt der VA oder seine Gäste zusätzlich eigene Speisen, Getränke oder dergleichen in die Veranstaltung mit ein, haftet der VA auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Lagerung der eingebrachten Produkte. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz geht in diesem Falle auf den VA über. pm ist berechtigt zur Beweissicherung jeweils eine Probe der eingebrachten Produkte zu entnehmen.
4. Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw. im eigenen Namen von pm durchgeführt werden, sind durch den VA selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. pm haftet in keinem Falle für etwaige Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren.
5. pm haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom VA angemieteter oder pm zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten, Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke, Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner übernimmt pm keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten, Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet pm nicht für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es sei denn, dass Mitarbeiter von PPS für die Beschädigung verantwortlich sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von pm mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem VA.
6. pm kommt nicht für von pm verursachte Schäden, Schadensersatzansprüche oder verursachte Vertragsstrafen auf, die aufgrund von Verstößen gegen Vertragsbestimmungen oder Auflagen gültiger, zwischen dem VA und einer dritten Partei, geschlossener Verträge geltend gemacht werden, wenn pm nicht zuvor über den Inhalt des Vertrages bzw. der zu beachtenden Auflagen vom VA in Kenntnis gesetzt wurde. pm haftet in diesem Falle nur bei grober Fahrlässigkeit.
7. Kommissionsgeschäfte, für die pm nur als Vermittler tätig wird, insbesondere für Leistungen im Künstler- und Animationsservice, im Foto- und Videoservice, im Miet- und Verleihservice und im Tagungs-Komplett-Service, entbinden pm von jeder Haftung und Verantwortung aus diesen Aufträgen oder Auftragsteilen gegenüber dem VA, sofern pm nicht selbst als Vertragspartner auftritt und dies schriftlich vereinbart wurde. Der rechtswirksame Vertrag/Teilvertrag kommt zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer (Künstler, Animateur, Fotograf usw.) und dem VA zustande,. Alle Ansprüche des VA aus erteilten Aufträgen dieser Art richten sich gegen den jeweiligen Leistungserbringer und sind von diesem einzufordern. Außerdem übernimmt pm keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.



§ 3 Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Entschädigungsstaffel, Kommissionsgeschäft, Rücktritt vom Vertrag


1. Bei seitens des VA vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen bereits erteilter Aufträge, die durch pm selbst erbracht werden, ist pm berechtigt Vertragserfüllung bzw. Entschädigung vom VA zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht pm folgende Entschädigung in Euro zu:
bis 30 Tage vor Veranstaltungstag: 10 % des Auftragswertes; bis 20 Tage vor Veranstaltungstag: 20 % des Auftragswertes;
bis 10 Tage vor Veranstaltungstag: 30 % des Auftragswertes; bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Auftragswertes.
Eine Stornierung oder Reduzierung von Aufträgen innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen Rechnungspreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen und Auslagen nach sich. Außer der Entschädigung schuldet der VA, pm eine angemessene Verwaltungsgebühr zur Bearbeitung der Stornierung oder Reduzierung. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.
2. Wurde noch kein vollständiger Auftrag erteilt, an dessen Umsatzvolumen sich pm zur Entschädigungsberechnung orientieren könnte, z.B. bei bloßen Termin- oder Raumreservierungen, so ist pm berechtigt je Person der geplanten Reservierung einen Mindestverzehr von 25,00 DM brutto anzusetzen. Die bis zum Stornierungsdatum jedoch fix gebuchten Leistungen werden je nach Vertrag voll in Rechnung gestellt bzw. gemäß unter §3 Abs. 1 genannter Entschädigungsstaffel abgerechnet. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.
3. Für Fremdleistungen wie Drucksachen, Künstlerbuchungen, Fotografen- und Videofilmer oder andere Kommissionsgeschäfte, für die pm nur kommissarisch als Vermittler tätig wird, gelten, sofern nicht anders vereinbart, gegebenenfalls andere Verträge zwischen VA und Leistungserbringer mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Ist jedoch pm der Vertragspartner gelten die kommissarisch vermittelten Leistungen von pm bereits ab Auftragserteilung als verbindlich bestellt und ziehen die volle Rechnungssumme nach sich. Aus technischen Gründen bleiben pm insbesondere bei Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Auftragsmenge vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
4. Hat pm begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom VA in Auftrag gegebene Veranstaltung oder Reservierung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von pm zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist pm zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt.
5. Ebenfalls ist pm zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt, wenn pm über Ziele der VA/Gäste, Zweck oder Art der Veranstaltung arglistig getäuscht wurde.
6. Tritt pm unter denen in §3 Abs. 6 genannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat der VA an pm eine Entschädigung in Höhe der unter §3 Abs. 1 genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt auch hier vorbehalten.


§ 4 Fund- und Wertsachen, Post- und Warensendungen


1. Für in Veranstaltungräumen zurückgebliebene Wertsachen und Garderobe übernimmt pm keinerlei Haftung, es sei denn, dass pm rechtlich dazu verpflichtet wäre.
2. Zu Händen vom VA oder dessen Gästen bestimmte Nachrichten, Post-, Waren- oder Wertsendungen werden von pm zur Abholung aufbewahrt. Auf Wunsch werden dieselben auch auf Gefahr und Kosten des VAs nachgesandt. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung, Beschädigung oder andere Nachteile übernimmt pm nur für vorsätzliches Handeln.


§ 5 Reklamationen, Nachbesserung, Gewährleistung:


1. Reklamationen an Lieferungen und Leistungen von pm müssen vom VA in jedem Falle am Veranstaltungstag ausdrücklich der Geschäftsleitung von pm oder deren Bevollmächtigten mitgeteilt werden. pm behält sich ein Recht auf einmalige Nachbesserung vor. Der VA hat in keinem Falle ein Recht auf eigenmächtige Preisminderung. Gutschriften können nur auf dem Wege der berechtigten Mängelrüge erwirkt werden.
2. Reklamationen an Kommissionsgeschäften (§2 Abs. 7), für die pm nur als Vermittler tätig ist oder wurde, müssen vom VA in jedem Falle mit dem jeweiligen Leistungserbringer abgewickelt werden. pm haftet auf keinen Fall für von im Kommissionsgeschäft vermittelte Leistungen und/oder deren eventuelle Mängel. Außerdem übernimmt pm keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.
3. Mängelrügen gegenüber pm können nur dann anerkannt werden, wenn die Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigte von pm gemäß §5 Abs. 1 am Veranstaltungstag davon in Kenntnis gesetzt und pm das einmalige Recht auf Nachbesserung eingeräumt wurde. Diese Mängelrügen sind innerhalb zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich als solche an die Geschäftsleitung von pm zu richten (Ausschlussfrist). Die Beweislast obliegt dem VA. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung und berechtigter Mängelrüge leistet pm die Gutschrift eines angemessenen Betrages in Geld.
4. Soweit pm nicht rechtlich verpflichtet ist, sind weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere Schadensersatz o.ä., ausgeschlossen, es sei denn, daß pm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5. Alle Gewährleistungsansprüche gegen pm verjähren in sechs Monaten nach dem Beginn des Veranstaltungstages.


§ 6 Zahlungsbedingungen:


1. Der Rechnungsbetrag ist 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich mit pm vereinbart worden sind. Für Kommissionsgeschäfte gilt der jeweilige Vertrag zwischen VA und Leistungserbringer.
2. Der VA kommt mit der Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug, ohne daß es einer Mahnung durch pm bedarf. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist pm berechtigt ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von acht Prozent per anno, zu verlangen.
3. Neben den Verzugszinsen schuldet der VA, pm eine angemessene Verwaltungsgebühr für jedes Mahnschreiben. Er hat ferner alle Kosten im Zusammenhang mit Rücklastschriften zu tragen, es sei denn, die Ursache der Rücklastschrift liegt ausschließlich bei pm.


§ 7 Rechtsbestimmungen:


1. Erfüllungsort ist Duisburg, Gerichtsstand ist Duisburg. Weiterführende Gerichtsstände stehen zur Wahl von Event, Deko and more.
2. Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht findet keine Anwendung.


§ 8 Schlussbestimmung:


1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.
 


 
 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma
Event, Deko and more Hartmut Wächter

§ 1 Geltungsbereich

 


1.1. Wir liefern die umseitige Bestellung / Lieferung ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus. Allgemeine Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten für die umseitige Bestellung einschließlich aller Neben- und Ersatzleistungen sowie für alle künftigen Lieferungen.


§ 2 Vertragsschluss 


2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, spätestens mit Annahme unserer Lieferung durch den Kunden.
2.2. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Kommen unsere Zulieferer ihren Verpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, sind Schadensersatzansprüche an uns aus-geschlossen.


§ 3 Allgemeiner Vertragsinhalt


3.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht anderer Staaten und das UN-Kaufrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3.2. Mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen darf der Kunde nicht aufrechnen.


§ 4 Lieferfristen und Liefertermine


4.1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Fristen und Termine sind also eingehalten, wenn sich die Ware bei Fristablauf auf dem Weg zum Kunden befindet oder wir ihm Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
4.3. Teillieferungen sind zulässig.


§ 5 Versand, Gefahrenübergang


5.1. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager ohne Transport und Verpackung.
5.2. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden verschickt, erfolgt dies auf Gefahr und - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall - auf Kosten des Kunden. Etwaige Transportschäden sind unverzüglich der Transportperson und uns zu melden.


§ 6 Gewährleistung


6.1. Technische Angaben in Werbeunterlagen, Angeboten etc. unterliegen dem ständigen Wandel. Solche Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Wir behalten uns technische Änderungen, Maß- und Farbabweichungen vor, solange dem Kunden diese Änderungen unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
6.2. Verschleißerscheinungen, Eingriffe Dritter, die Verwendung nicht autorisierten Zubehörs oder Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung durch den Kunden unterliegen nicht der Gewährleistung.
6.3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung oder bei Abholung zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich zu melden. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, wenn es sich nicht um einen bei einer gehörigen Untersuchung unerkennbaren oder arglistig verschwiegenen Mangel handelt.
6.4. Erweist sich die gelieferte Ware bei Gefahrenübergang als fehlerhaft, bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern ein Ersatzgerät, ggf. auch ein Nachfolgemodell.  Nur bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Wandelung oder Minderung verlangen.
6.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Herstellergarantien gegenüber dem Endverbraucher bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


§ 7 Haftung


7.1. Unsere Haftung für Vertragspflichtverletzungen aus jedem Rechtsgrund heraus, auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, beschränkt sich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nicht, wenn und soweit
? der Kunde kein Kaufmann (§ 1 ff HGB) ist,
? der Schaden darauf beruht, dass der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen nebst Zinsen und Kosten unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.
8.2. Betreibt der Kunde selbst Handel mit diesen Waren, ist er bis auf Widerruf zu einer Veräußerung der Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs befugt. Andere Verfügungen über unsere Ware, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt. Von einer etwaigen Pfändung der Ware durch Dritte oder jeder anderen Beeinträchtigung hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.3. Die aus dem Weiterverkauf der Ware herrührende Forderung gegen den Abnehmer tritt der Kunde bereits heute an uns ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung bei dem Abnehmer berechtigt. Diese Einzugsermächtigung kann von uns bei Zahlungsverzug des Kunden widerrufen werden. Bei Widerruf ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der Forderungen gegen die Abnehmer nötige Auskunft zu erteilen und uns die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden auszuliefern. Der Kunde trägt alle notwendigen Kosten des Forderungseinzug. Wird die Ware beim Weiterverkauf in bar oder per Scheck bezahlt, sind wir uns mit dem Kunden bereits heute darüber einig, dass das Eigentum an den Zahlungsmitteln für unsere Ware direkt auf uns übergeht. Werden uns zustehende Barmittel im Geschäftsbetrieb des Kunden untrennbar mit anderem Geld vermengt, besteht Einigkeit darüber, dass die Gesamtmenge an Bargeld bis zur Höhe unserer Forderung an den Kunden in unser Alleineigentum übergeht. Der Kunde verwahrt die Zahlungsmittel für uns und darf sie bis auf Widerruf bei seiner Geschäftsbank einreichen. Bei Zahlungsverzug können wir verlangen, dass die Zahlungsmittel nach unserer Weisung einer anderen Bank oder Sparkasse übergeben werden.
8.4. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen die Vorbehaltsware durch Installation mit einer unbeweglichen Sache zu verbinden, die nicht sein Eigentum ist.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab.


§ 9 Zahlungsbedingungen


9.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferrechnungen sofort rein netto zahlbar:
- bar (Eurocheque bis 400,- Austellungsbetrag pro Scheck werden akzeptiert) bei Abholung oder Anlieferung per Kurier,
- per Nachnahme (bar oder per EC) bei Lieferung im Versandgeschäft,
- nach Vereinbarung eines Abbuchungsauftrages per Bankeinzug mit 3% Skonto. Die Lastschrift wird unserer Bank am Tage der Abholung der Ware bzw. des Versandes oder der Versandbereitschaft eingereicht,
- per Vorkasse abzüglich 5% Skonto am Tage des Vertragsschlusses oder zu einem bestimmten vereinbarten Termin (nur bei Vereinbarung).
9.2. Reparaturrechnungen und Lieferungen im Ersatzteilgeschäft sind ohne Skonto rein netto zahlbar.
9.3. Lieferungen gegen offene Rechnung sind nur möglich bei öffentlichen Einrichtungen, Behörden, Ämtern, Schulen oder Verwaltungsstätten bei Vorlage eines Bestellscheines oder bei Auftraggebern mit mehr als 50 Beschäftigten.


§ 10 Zahlungsverzug


10.1. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn
- eine Lastschrift mangels Deckung vom Kreditinstitut des Kunden nicht eingelöst wird,
- in Erklärungen für den Bankeinzugsverkehr falsche Angaben zur Bankverbindung gemacht werden, so dass eine Begleichung per Lastschrift nicht möglich ist,
- im Fall der Lieferung per offene Rechnung die Forderung nicht bis zum in der Rechnung genannten Termin bei uns eingeht oder nachweislich nicht per Überweisung an eines unserer Konten angewiesen ist.
10.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Zinsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
10.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen
- Folgeaufträge oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten oder zu anderen Zahlungsbedingungen zu liefern,
- die Einwilligung zum Weiterverkauf nach Abschnitt 8.2. zu widerrufen oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Abschnitt 8.3. abhängig zu machen oder
- von uns gelieferte Ware nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts an den Kunden der zurückgenommenen Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme.
10.4. Im Fall von Zahlungsverzug durch Nichteinlösung von Lastschriften erhöht sich automatisch unsere Forderung um den vorher eingeräumten Skontobetrag (3%), zuzüglich der uns entstandenen Bankkosten und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages.


§ 11 Rücktritt vom Vertrag


11.1. Sind wir aus Gründen. die der Kunde zu vertreten hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,  hat der Kunde neben den Rücktrittsfolgen an uns eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20% des Warenwertes der Bestellung zzgl. MwSt. zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe erwachsen ist.
11.2. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag Abstand nimmt, ohne hierzu berechtigt zu sein.


§ 12 Allgemeines


12.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit dem Kunden wird Krefeld als Gerichtsstand vereinbart, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Klausel im Rahmen des gesetzlich Zulässigen soweit wie möglich entspricht.

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